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Gutes Tun – aber wie?

Gutes zu tun hat bei der Bürgerstiftung Barnim Uckermark eine lange Geschichte. Das schließt in besonderer Weise auch finanzielles Engagement ein: Viele Bürgerinenn und Bürger ermöglichen mit ihren Spenden die Projektarbeit oder folgen mit ihrer Zustiftung dem Grundsatz der Bürgerstiftungen, gemeinschaftlich Stiftungskapital aufzubauen. Hand in Hand bewegen wir Dinge, die Einzelne kaum leisten können.

Ihre Geldzuwendung kommt schnell und direkt dorthin, wo sie gebraucht wird: in die geförderten Projekte. Die Stiftungsorgane, ein unabhängiger Wirt­schaftsprüfer, die staatliche Stiftungsaufsicht und das Finanzamt wachen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Stiftungszwecks sowie über die angemessene Anlage.

Unsere Konten für Spenden und Zustiftungen

Bürgerstiftung Barnim Uckermark
Sparkasse Barnim
IBAN: DE 21 1705 2000 3000 0010 50
BIC: WELA DE D1 GZE


VR-Bank Uckermark-Randow eG
IBAN: DE16 1509 1704 0160 5988 67
BIC: GENO DEF1 PZ1

Steuerliche Vergünstigungen und Spendenbescheinigung

Zuwendungen an die Bürgerstiftung Barnim Uckermark und ihre Fonds können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

  • Spenden und Zustiftungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung Barnim Uckermark können in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte zugewendet und als Sonderausgabe angesetzt
    werden.
  • Abziehbare Zuwendungen können zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Höchstbeträge vorgetragen werden (§10 b Abs. 1 S. 9 EStG).
  • Bei Zustiftung in den Kapitalstock der Bürgerstiftung oder Gründung einer eigenen Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung kann ein Betrag bis zu einer Million Euro (Ehepaare bis zu zwei Millionen Euro) geltend gemacht werden, der über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden kann (§ 10 b Abs. 1a EStG).
  • Für Unternehmen gelten Sonderregelungen.
  • Wenn Sie die Bürgerstiftung Barnim Uckermark in Ihrem Testament als Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzen, so bleibt diese frei von Erbschaftsteuer (§ 13 Erbschaftsteuergesetz). Außerdem ist eine rückwirkende Befreiung von eigener Erbschaftsteuer bei Übertragung ererbten Vermögens innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auf die Bürgerstiftung Barnim Uckermark möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S.1 ErbStG).

Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer persönlichen Abzugsmöglichkeiten an Ihre*n Steuerberater*in.

Spendenbescheinigung

Bei Zuwendungen bis zu 300 Euro gilt Ihr Kontoauszug als Bestätigung für das Finanzamt. Wenn Sie eine Bescheinigung wünschen, geben Sie dies sowie Ihre Adresse bitte im Verwendungszweck an oder wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle.

Für Zuwendungen ab 200 Euro schicken wir Ihnen automatisch eine Bescheinigung zu, sofern uns Ihre Adressdaten vorliegen.

Adressänderung für Spendenbescheinigung

Wenn sich Ihre Adresse ändert, dann freuen wir uns über eine Nachricht an: datenschutz@buergerstiftung-barnim-uckermark.de