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Steuerliche Vergünstigungen / Spendenbescheinigung

Zuwendungen an die Bürgerstiftung Barnim Uckermark und ihre Fonds können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden:

  • Spenden und Zustiftungen in den Vermögensstock der Bürgerstiftung Barnim Uckermark können in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte zugewendet und als Sonderausgabe angesetzt werden.
  • Abziehbare Zuwendungen können zeitlich unbegrenzt im Rahmen der Höchstbeträge vorgetragen werden (§10 b Abs. 1 S. 9 EStG).
  • Bei Zustiftung in den Kapitalstock der Bürgerstiftung oder Gründung einer eigenen Stiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung kann ein Betrag bis zu einer Million Euro (Ehepaare bis zu zwei Millionen Euro) geltend gemacht werden, der über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden kann (§ 10 b Abs. 1a EStG).
  • Für Unternehmen gelten Sonderregelungen.
  • Wenn Sie die Bürgerstiftung Barnim Uckermark in Ihrem Testament als Erbin, Miterbin oder Vermächtnisnehmerin einsetzen, so bleibt diese frei von Erbschaftsteuer (§ 13 Erbschaftsteuergesetz). Außerdem ist eine rückwirkende Befreiung von eigener Erbschaftsteuer bei Übertragung ererbten Vermögens innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auf die Bürgerstiftung Barnim Uckermark möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 S.1 ErbStG).

Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer persönlichen Abzugsmöglichkeiten an Ihren Steuerberater.

Spendenbescheinigung

Bei Zuwendungen bis zu 200 Euro gilt Ihr Kontoauszug als Bestätigung für das Finanzamt. Wenn Sie eine Bescheinigung wünschen, geben Sie dies sowie Ihre Adresse bitte im Verwendungszweck an oder wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle.

 

Für Zuwendungen ab 200 Euro schicken wir Ihnen automatisch eine Bescheinigung zu, sofern uns Ihre Adressdaten vorliegen.

 

Adressänderung für Spendenbescheinigung

Wenn sich Ihre Adresse ändert, dann freuen wir uns über eine Nachricht an: datenschutz at buergerstiftung-barnim-uckermark.de